Kamera vor Baustelle

Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 09/2020

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Präambel

ROLIX - EDV Service [1], im folgenden ROLIX genannt, betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain https://www.mietkamera.de eine Internetplattform, die Dienstleistungen rund um die Vermietung von internetbasierter Kameratechnik anbietet.


1. Gültigkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den ROLIX-Kameramietservice gelten für solche Dienstleistungen, die für den Betrieb von vermieteten ROLIX-Kamerasystemen beim Kunden erbracht werden. Der Kameramietservice wendet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB und öffentliche Auftraggeber im Sinne des §98 GWB.


2. Leistungsumfang

2.1

ROLIX bietet nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen einen Servicedienst für den Betrieb von Webcams über mobile Datenkommunikation innerhalb Deutschlands an. Für die Erbringung dieses Dienstes nutzt ROLIX das Mobilfunknetz der VODAFONE AG, sowie Internetdienste der Hetzner AG und stellt dem Kunden ein komplettes Kamerasystem inklusive einer Vodafone D2-UMTS- und SIM-Karte und dem erforderlichen Speicherplatz im Internet und seine Software für die Dauer der Diensterbringung zur Verfügung. Sowohl das Kamerasystem, die Software als auch die UMTS- und die SIM-Karte bleiben im Eigentum von ROLIX.

2.2

Zeitweilige Störungen oder Unterbrechungen der Dienstleistungen können sich aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, sowie wegen technischer Änderungen an den Anlagen von ROLIX oder wegen sonstiger Massnahmen, die für einen ordnungsgemässen oder verbesserten Betrieb des Mietdienstes erforderlich sind, ergeben. Dies gilt entsprechend für Störungen von Kommunikationsanlagen und Netzen Dritter, die ROLIX zur Erfüllung ihrer Pflichten benutzt. Darüber hinaus ist ROLIX berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies für den ordnungsgemässen oder verbesserten Betrieb des Mietdienstes erforderlich ist. ROLIX wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken. Dauert eine von ROLIX zu vertretende Störung oder Unterbrechung länger als 24 Stunden, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Basispreises berechtigt.

2.3

Für den Fall, dass ROLIX die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Brände, Unfälle und Streiks) nicht erbringen kann, ist ROLIX für die Dauer der Hinderung von der Leistungspflicht befreit. Ist ROLIX die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere Rechte stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.

2.4

ROLIX ist nicht zur Fortführung der Diensterbringung verpflichtet, wenn die von ROLIX vermieteten Kamerasysteme ganz oder teilweise gestohlen oder mutwillig zerstört werden, falls der Auftraggeber keinen Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder mutwillige Zerstörung anbietet oder nicht bereit ist, diesen Versicherungsschutz finanziell zu tragen.


3. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluß

3.1

Die schriftlich, fernmündlich oder per Email erteilten Angebote von ROLIX für die Vermietung von Kamerasystemen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von vermietbaren Kamerasystemen zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Vertrag kommt nach Bestellung durch den Kunden erst durch eine Auftragsbestätigung seitens ROLIX zustande.

3.2

Eine Lieferunmöglichkeit oder Nichteinhaltung von Lieferterminen wegen gänzlicher oder teilweiser Nichtverfügbarkeit von vermietbaren Kamerasystemen, Personal- und /oder Transportkapazitäten berechtigt den Kunden nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens siebentägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu.


4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1

Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf den Internetseiten dargestellt oder schriftlich angeboten wurden. Alle Preise verstehen sich in € und beinhalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.2

Die monatliche Vorhaltung wird nach Ablauf des betreffenden Monats abgerechnet. Die für die Abrechnung der Vorhaltung relevante Mietzeit beträgt in jedem Fall einen Monat, auch wenn die tatsächliche Gesamtmietzeit darunter liegt. Wenn Anlagen länger als einen Monat gemietet werden, kann im letzten Monat der Mietpreis halbiert werden, wenn der Dienst an weniger als 16 Tagen innerhalb des letzten Monats erbracht wurde.


6. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1

Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Diensterbringung durch ROLIX einen geeigneten Kamerastandort zur Verfügung und ermöglicht dem Personal von ROLIX den Zugang zu diesem Standort. Ein geeigneter Standort ist eine vor Vandalismus und Diebstahl sichere Plattform mit einer Standfläche von mindestens 2x2m, an der das UMTS-Netz der VODAFONE AG und ein zuverlässiger 220V-Stromanschluss in maximal 10m Entfernung verfügbar ist. Von dieser Ebene aus wird die Kamera an einem bis zu 3,80m hohen verwindungssteifen Kameraturm befestigt.
Alternativ kann die Kamera an einer Mastanlage montiert werden, die die Kamera und Übertragungstechnik mit einem Gewicht von ca 12Kg tragen kann. Diese Mastanlage stellt der Auftraggeber. Er erbringt außerdem den Eignungsnachweis für ihre Tragfähigkeit.

6.2

Der Auftraggeber stellt für sämtliche Montage- und Wartungsarbeiten notwendige Hebetechnik kostenfrei zur Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn Wartungsarbeiten nicht durch den Auftraggeber veranlasst oder zu vertreten sind.

6.3

Für die Dauer der Diensterbringung durch ROLIX stellt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der bei Problemen am Kamerastandort geeignete Maßnahmen zeitnah einleiten kann. Diese Maßnahmen beschränken sich auf die Prüfung des Vorhandenseins der Kamerasystemkomponenten, die Überprüfung, ob eine funktionierende Stromversorgung vorliegt und das Zurücksetzen der Anlage durch eine kurze Stromunterbrechung.


7. Haftung

7.1

Eine über die Regelungen in Ziffer 2.2 hinausgehende Haftung von ROLIX für unmittelbare und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


8. Sonstiges

8.1

Von diesen Bedingungen abweichende oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen bedürfen im Einzelfall zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8.2

Erfüllungsort ist der Firmensitz von ROLIX. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Sondershausen in Thüringen.